II. Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
1. Art und Umfang der Lieferung/Leistung bestimmen sich nach beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen. Soweit solche fehlen haben die jeweiligen formlosen
Abreden uneigeschränkt Gültigkeit.
2. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, einschlielich
des Ausfalls eines Vorlieferanten. In derartigen Fällen verlängert
sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten,
wenn eine nach der Verlängerungsfrist gesetzte Nachfrist mit Erfüllungsablehnungsandrohung
abgelaufen ist. Wird uns die Vertragserfüllung ganz oder teilweise unmöglich,
sind wir von der Liefer-/Leistungspflicht frei. Teilleistungen sind möglich
und vom Käufer abzunehmen. Der Versand erfolgt per Nachnahme (außer
andere Zahlungsmodi wurden vereinbart) und auf Gefahr des Käufers. Wir
sorgen für Verpackung, Schutz- und Transportmittel und für den Transportweg
auf Kosten des Käufers nach unseren Erfahrungen und unter Ausschluß
jeglicher Haftung, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3.Alle Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Auftragnehmer dem
Käufer die Versandbereitschaft anzeigt, spätestens aber, wenn die
Ware unser Lager verläßt. Bei Transportschäden hat der Käufer
unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu
veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten,
sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
III. Preise, Zahlung
1. Die Preise verstehen sich in Euro, inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
3. Bei Warenlieferungen erfolgt die Zahlung in der Regel per Nachnahme durch
den Paketdienst.
4. Eine Zahlung per Rechnung kann von unserer Seite aus in Ausnahmefällen
gestattet werden. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich sofort nach
Erhalt der Ware ohne Abzug zu bezahlen.
5. Zahlungen sind für uns kostenfrei zu erbringen. Der Käufer kann
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch
der künftig entstehenden Forderungen in unserem Eigentum. Der Käufer
ist berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr
zu veräußern. Diese Berechtigung endet mit Zahlungseinstellung oder
dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens bei Abwendung des Konkurses
beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist im übrigen nur dann
ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen
Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen
Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhalten.
2. Die Verpfändung der Sicherungsbereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
an uns ab
4. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen
in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
5. Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche aus früheren Lieferungen,
aus dem gegenwärtigen Geschäft, sowie aus künftigen Lieferungen
übereignet der Käufer die gesamte von uns stammende, im Lager des
Käufers befindliche bezahlte und unbezahlte Ware an uns.
6. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde
Forderung um 25% übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach
unserer Wahl freigeben.
7. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort
zu benachrichtigen.
8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat,
und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine
Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und die Aufstellung
der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschnitt zu übersenden.
9. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung
gesondert aufzuheben.
10. Bei Bestehen einer Geschäftsverbindung oder Vorliegen mehrerer Lieferungen
haben einzelne Zahlungen des Käufers keine Tilgungsfunktion; sie gelten
als auf den Saldo geleistet.
V. Verzug des Käufers
1. Zahlungsverzug hat zur Folge, daß alle Zahlungserleichterungen und
Rabatte usw. auch hinsichtlich anderer offener Forderungen erlöschen und
sämtliche Forderungen an SH-Elektronik sofort fällig werden.
2. Bei Verzug werden Zinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige
Kredite berechnet.
VI. Gewährleistung
1. Der Käufer hat Beanstandungen von nicht verdeckten Mängeln unverzüglich,
spätestens innerhalb 14 Tage nach Eingang der Ware schriftlich uns gegenüber
zu rügen. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Frist 12 Monate.
Durch nicht rechtzeitige und zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftliche Mängelanzeige
oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird unsere
Gewährleistungshaftung aufgehoben.
2. Berechtigen Mängelrügen wird nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung abgeholfen.
3. Gelingt dies trotz angemessener Nachfrist nicht, so kann der Käufer
Minderung, ist dies unzumutbar, Wandelung verlangen. Eine weitergehende Haftung,
insbesondere für Schäden die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
VII. Sonstige Bestimmungen
1. Es gilt ausschlielich deutsches
Recht.
2. Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebende Streitigkeiten, einschlielich von Scheck- und Wechselklagen,
gilt der Sitz unserer Firma, 24109 Kiel sofern der Käufer Kaufmann ist,
der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört.
Sollte der Käufer nicht Kaufmann i. S. des HGB sein, so gelten die Bestimmungen
des HGB, viertes Buch, erster und zweiter Abschnitt, soweit sie nicht durch
vorstehende Bedingungen geändert sind, als vereinbart.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit,
es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen.